Daraus ersehe die X AG, dass eine andere Unternehmung den Zuschlag erhalte. b. Mit Eingabe vom 18. Juni 1997 (Postaufgabe: 20. Juni 1997) erhob die X AG bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen Beschwerde. Darin wird im wesentlichen geltend gemacht, die beigelegte Nachtragsofferte mittels Fax vom 10. April 1997 entspreche nicht den Submissionsvorschriften. Auf Grund dieser Feststellung sei die Beschwerdeführerin der Meinung, die Auftragsvergabe sei nicht der Submissionsverordnung entsprechend durchgeführt worden. Der Auftrag müsse nach der ersten Eingabe vergeben und der Nachtrag neu ordentlich eingegeben werden.