Öffentliches Beschaffungswesen. Beschwerdefrist (Art. 30 BoeB). Wird eine Zuschlagsverfügung durch Publikation im SHAB eröffnet, bestimmt sich der Beginn der Beschwerdefrist nach dem Publikationsdatum. Ein Orientierungsschreiben der Verwaltung, das einem nichtberücksichtigten Anbieter nach Eröffnung der Verfügung zugestellt wird und das lediglich auf eine Abschrift der Verfügung und das diesbezügliche Publikationsdatum verweist, vermag den Beginn des Fristenlaufs nicht hinauszuschieben.