Gesuch hin aufgrund einer Interessenabwägung erteilt werden (E. 3a). In einer prima-facie-Prüfung ist ebenfalls festzustellen, ob die Beschwerde nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist (E. 3c). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kann es angezeigt sein, anstelle der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung oder der vollständigen Sistierung des Zuschlagsverfahrens, eine weniger einschneidende provisorische Massnahme anzuordnen, vorliegend die provisorische Wiederaufnahme der Beschwerdeführer in das Zuschlagsverfahren (E. 3e).