1 Öffentliches Beschaffungswesen. Teilnehmerauswahl im selektiven Verfahren eines Wettbewerbs. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Beschwerdelegitimation. Zulässigkeit. Schwelle des geschätzten Werts des zu vergebenden öffentlichen Auftrags, welcher für die Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen massgeblich ist (Art. 6 BoeB und Art. 44 Abs. 1 Bst. b VoeB; E. 1a). Werden bei einem Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren einerseits die Namen der berücksichtigten Anbieter publiziert und andererseits den nichtberücksichtigten Anbietern eine individuelle Verfügung zugestellt, so wahrt die