VwVG berührt werden, erscheint zumindest fraglich. Es ist hingegen nicht auszuschliessen, dass eine vollständige Akteneinsicht allfällige Geheimhaltungsinteressen der ARGE L. verletzen könnte. Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist in freier Prüfung durch die Rekurskommission vorzunehmen (vgl. BGE 112 Ia 102). Damit diese das von der Verwaltung als vorgehend erachtete Geheimhaltungsinteresse Dritter zuverlässig beurteilen kann, ist vorgängig auch der ARGE L. Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und ihrerseits ein rechtliches Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerinnen darzutun.