Durch die Herausgabe der Akten an die Beschwerdeführerinnen würden wesentliche öffentliche Interessen des Bundes und wesentliche private Geheimhaltungsinteressen der ARGE L. verletzt. Mit der Vernehmlassung vom 7. Februar 1997 hat das BFS der Rekurskommission die den angefochtenen Entscheid betreffenden vollständigen Akten eingereicht und jene Dokumente bezeichnet, in die den Beschwerdeführerinnen aus Sicht der Verwaltung Einsicht gewährt werden kann. c. Ob auch nach Abschluss des Vertrages mit der Herausgabe der Akten wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG berührt werden, erscheint zumindest fraglich.