Zu beachten sei auch, dass die Zahl der potentiellen Anbieter im Markt der Befragungsinstitute relativ klein sei. Könnte ein Anbieter auf irgendeine Weise Einsicht in die Konkurrenzofferten nehmen, würde er sich damit für die nächste ähnliche Ausschreibung, aber allenfalls auch bei privaten Aufträgen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Durch die Herausgabe der Akten an die Beschwerdeführerinnen würden wesentliche öffentliche Interessen des Bundes und wesentliche private Geheimhaltungsinteressen der ARGE L. verletzt.