BoeB habe die Auftraggeberin den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder von der Anbieterin gemachten Angaben zu wahren. Die Vertraulichkeit der Akten der Anbieter sei auch nach dem Zuschlag zu gewährleisten, da die ausführlichen Offerten schutzwürdige Informationen (z. B. Einzelheiten über interne Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder Qualifikationsprofile von Mitarbeitern) enthielten. Zu beachten sei auch, dass die Zahl der potentiellen Anbieter im Markt der Befragungsinstitute relativ klein sei.