9 Rekurskommission sämtliche das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen auszuhändigen, damit diese - allenfalls nach Rücksprache mit Dritten - die erforderliche Interessenabwägung in voller Kenntnis der Akten vornehmen kann (vgl. Art. XX Ziff. 4 und 6 Bst. g des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, AS 1996 630 f.; und allgemein: BGE 112 Ia 102). b. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 1997 macht das BFS geltend, gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BoeB habe die Auftraggeberin den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder von der Anbieterin gemachten Angaben zu wahren.