es findet aber seine Grenzen an wesentlichen öffentlichen Interessen des Bundes und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (vgl. Art. 27 VwVG; BGE 121 I 227 E. 2a mit Hinweisen). Nicht jedes entgegenstehende öffentliche oder private Interesse rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht. Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Richters, im Einzelfall abzuwägen, ob ein konkretes Geheimhaltungsinteresse das grundsätzlich wesentliche Interesse an der Akteneinsicht überwiegt (BGE 119 Ib E. b mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 132 ff.; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz.