Galli/Lehmann/Rechsteiner, a. a. O., S. 178 f. FN 98). 3.a. Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich für das Verfahren vor der Rekurskommission nach dem VwVG (vgl. GATT-Botschaft 2 zu Art. 26 BoeB, BBl 1994 1196). In den Art. 26 ff. VwVG haben die allgemeinen, aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden (BGE 115 V 301 E. d mit Hinweisen). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheides zu bilden; es findet aber seine Grenzen an wesentlichen öffentlichen Interessen des Bundes und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (vgl. Art.