Denkbar wäre dabei eine Anordnung an die Verwaltung, den Vollzug des unzulässigerweise vorzeitig abgeschlossenen Vertrages bis auf weiteres auszusetzen, was allenfalls eine zivilrechtliche Schadenersatzklage des Vertragspartners nach sich ziehen könnte. Vorläufig offen bleiben kann, ob die Rekurskommission in einem solchen Fall unter Umständen gar die Frage nach der Gültigkeit eines derart abgeschlossenen Vertrages zu prüfen hätte (vgl. dazu Michel, La protection juridique, a. a. O., S. 16; derselbe, Droit public de la construction, a. a. O., Rz. 2029 ff.; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a. a. O., S. 178 f. FN 98).