Sollte sich nach erfolgter Bekanntgabe und Veröffentlichung dieses Zwischenentscheids ein Fall wie der vorliegende wiederholen, sähe sich die Rekurskommission veranlasst, unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Umstände die sich aufdrängenden Massnahmen zu treffen. Denkbar wäre dabei eine Anordnung an die Verwaltung, den Vollzug des unzulässigerweise vorzeitig abgeschlossenen Vertrages bis auf weiteres auszusetzen, was allenfalls eine zivilrechtliche Schadenersatzklage des Vertragspartners nach sich ziehen könnte.