Vorbehalten bleibt - wie bereits erwähnt - der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der Beschwerdefrist bei ausserordentlicher Dringlichkeit (vgl. Michel, Droit public de la construction, a. a. O., Rz. 2027). In einem solchen Fall (z. B. bei besonderer Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation) ist es an der Auftraggeberin, dies darzutun. Sollte sich nach erfolgter Bekanntgabe und Veröffentlichung dieses Zwischenentscheids ein Fall wie der vorliegende wiederholen, sähe sich die Rekurskommission veranlasst, unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Umstände die sich aufdrängenden Massnahmen zu treffen.