Die Rekurskommission erachtet daher den Abschluss des Vertrages als unzulässig - vor Eröffnung des Zuschlags; - vor Ablauf der Beschwerdefrist; - nachdem eine Beschwerde mit Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingereicht worden ist; diesfalls setzt die Rekurskommission die Auftraggeberin umgehend davon in Kenntnis; - nachdem die Rekurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Vorbehalten bleibt - wie bereits erwähnt - der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der Beschwerdefrist bei ausserordentlicher Dringlichkeit (vgl. Michel, Droit public de la construction, a. a. O., Rz.