8 Anbieterin abzuschliessen, die den Zuschlag erhalten hat. Damit sich die unbefriedigenden Konsequenzen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinzunehmen sind, nicht wiederholen, hält die Rekurskommission daher mit Nachdruck fest, dass der Vertrag grundsätzlich erst dann geschlossen werden darf, wenn sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt. Die Rekurskommission erachtet daher den Abschluss des Vertrages als unzulässig - vor Eröffnung des Zuschlags; - vor Ablauf der Beschwerdefrist; - nachdem eine Beschwerde mit Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingereicht worden ist;