Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen. e. Für die Zukunft gilt es indes ein Vorgehen zu verhindern, bei dem mit der Eröffnung des Zuschlages (bewusst) zugewartet wird, um in der Zwischenzeit - unbesorgt um eine allfällige Anfechtung des Vergabeentscheids und ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - den Vertrag mit jener