Die im Vertrag vorgesehene Piloterhebung ist in vollem Gang. Aufgrund des damaligen Wissensstandes und in Ermangelung einer diesbezüglichen Rechtsprechung zum BoeB kann der Verwaltung auch nicht vorgeworfen werden, sie sei bösgläubig gewesen, als sie den Vertrag mit der ARGE L. abschloss noch bevor sie den Vergabeentscheid rechtsgenüglich eröffnet, geschweige denn Kenntnis von einer allfälligen Beschwerde oder von einem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hatte. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.