Dies hätte beispielsweise dadurch geschehen können, dass dem Schreiben vom 13. September 1996 an die Beschwerdeführerinnen eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden wäre, so dass mit dessen Zustellung die 20tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hätte. Der Auftraggeberin stand es somit weitgehend frei, den zeitlichen Ablauf des Verfahrens selbst zu gestalten und einer unerwünschten Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken. Den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, hat die Auftraggeberin schliesslich bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die