Unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung des Submissionsverfahrens hätte sich vorliegend zudem eine direkte Eröffnung an die nichtberücksichtigte Bietergemeinschaft aufgedrängt, und zwar umso eher, als lediglich zwei Anbieterinnen in die engere Auswahl einbezogen worden waren. Dies hätte beispielsweise dadurch geschehen können, dass dem Schreiben vom 13. September 1996 an die Beschwerdeführerinnen eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden wäre, so dass mit dessen Zustellung die 20tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hätte.