Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung durchführen und über das Gesuch befinden. d. So hätte im vorliegenden Fall das BFS mit der Erteilung des Zuschlages am 4. September 1996 ohne zeitliche Verzögerung auch den Vergabeentscheid rechtsgenüglich eröffnen können und spätestens Mitte Oktober 1996 wäre festgestanden, ob einer diesbezüglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Wohl braucht der Zuschlag gemäss Art. 24 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 28 VoeB lediglich innert 72 Tagen seit dessen Erteilung veröffentlicht zu werden, doch steht es der Auftraggeberin selbstverständlich frei, die Publikation im SHAB sofort nach dem Zuschlag zu veranlassen.