7 allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verlangt oder ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde. Der allfällige Einwand, dass dadurch der Vertragsschluss bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinausgezögert würde und dies zu Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten bei der Beschaffung führte (vgl. GATT-Botschaft 2 zu Art. 26, BBl 1994 1197), vermag daran nichts zu ändern, abgesehen davon, dass er nur beschränkt stichhaltig ist. Erfolgt mit dem Zuschlag nämlich auch unmittelbar die rechtskonforme Eröffnung des Vergabeentscheides, so kann spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen die Rekurskommission das