Der nicht berücksichtigte Anbieter hat folglich ein Interesse daran, dass dem Vergabeentscheid nicht unmittelbar der Vertragsschluss folgt. Eine Ausnahme kann nur dann ins Auge gefasst werden, wenn sich die Auftraggeberin mit einer notstandsähnlichen Situation konfrontiert sieht, die auf äussere, ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist. Aus diesen Gründen gelangt die Rekurskommission zum Schluss, dass - abgesehen von der erwähnten Ausnahme bei ausserordentlicher Dringlichkeit - der Vertrag erst abgeschlossen werden darf, wenn die Frist von 20 Tagen ohne Einreichung einer Beschwerde abgelaufen ist, in einer