26 BoeB (BBl 1994 1193 bzw. 1197) vertretenen Ansicht, dass die öffentliche Auftraggeberin bei Kenntnis einer bevorstehenden Beschwerdeerhebung vor dem Vertragsschluss immer auch das allfällige Interesse des Bundes, bei Begründetheit der Beschwerde nicht Schadenersatz leisten zu müssen, in ihre Überlegungen einzubeziehen habe. Die Tatsache, dass eine Verfügung an sich unverzüglich vollstreckbar ist, bedeutet nicht, dass eine sofortige Vollstreckung auch stets erwünscht ist.