Die Dringlichkeit muss dabei auf äussere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sein und nicht etwa auf ein Verhalten der Auftraggeberin, mit dem diese die rechtsgültige Eröffnung des Zuschlags ohne Grund hinausgezögert hat. Eine solche Lösung steht auch im Einklang zu der in der GATT-Botschaft 2 zu Art. 22 bzw. zu Art. 26 BoeB (BBl 1994 1193 bzw. 1197) vertretenen Ansicht, dass die öffentliche Auftraggeberin bei Kenntnis einer bevorstehenden Beschwerdeerhebung vor dem Vertragsschluss immer auch das allfällige Interesse des Bundes, bei Begründetheit der Beschwerde nicht Schadenersatz leisten zu müssen, in ihre Überlegungen einzubeziehen habe.