So verbietet insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben es der Auftraggeberin, unmittelbar nach dem Zuschlag den Vertrag zu schliessen, um auf diese Weise eine spätere Aufhebung des Vertrages unmöglich zu machen. Eine Ausnahme kann sich in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen nur dann rechtfertigen, wenn der Auftrag bzw. die Beschaffung aus dringenden Gründen sofort ausgeführt werden muss. Die Dringlichkeit muss dabei auf äussere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sein und nicht etwa auf ein Verhalten der Auftraggeberin, mit dem diese die rechtsgültige Eröffnung des Zuschlags ohne Grund hinausgezögert hat.