Galli/Lehmann/Rechsteiner, a. a. O., Rz. 546 f.). In der Tat kann nur auf diese Weise den in jedem Verwaltungsverfahren zu beachtenden Prinzipien von Treu und Glauben und Fairness sowie dem Gebot der Wirksamkeit des Verfahrens Rechnung getragen und Art. 22 BoeB staatsvertragskonform (vgl. Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, AS 1996 630 f.) ausgelegt werden. So verbietet insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben es der Auftraggeberin, unmittelbar nach dem Zuschlag den Vertrag zu schliessen, um auf diese Weise eine spätere Aufhebung des Vertrages unmöglich zu machen.