vertretbar. Im Gegensatz dazu kommt der Beschwerde im speziellen Anwendungsbereich des BoeB indes gerade keine automatische aufschiebende Wirkung zu. Es muss vom Beschwerdeführer vielmehr darum ersucht werden. Die Auftraggeberin könnte somit durch den Abschluss des Vertrages vor oder trotz Mitteilung über den Eingang einer Beschwerde - solange über die aufschiebende Wirkung von der Rekurskommission noch nicht befunden worden ist -, selbst bestimmen, dass einzig die allfällige Rechtswidrigkeit des Zuschlages festgestellt und gegebenenfalls Schadenersatz zugesprochen werden kann. Diese Möglichkeit wurde durch die Lehre erkannt und kritisiert. Ihrzufolge ist Art. 22 BoeB so