26, 27 und 28 BoeB (BBl 1994 1196 ff.) wird klar die Meinung vertreten, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf den Fall beschränkt wird, wo der Vertrag noch nicht geschlossen ist. Begründet wird dies mit Praktikabilitätsüberlegungen, Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten, wenn durch den automatischen Suspensiveffekt der Abschluss des Vertrages bis zum Entscheid verhindert würde. Eine solche Argumentation ist im Hinblick auf die allgemein im Verwaltungsverfahren des Bundes von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) vertretbar.