Folglich ist festzuhalten, dass der noch nicht abgeschlossene Vertrag an sich Grundvoraussetzung für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist. Es stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, ob die Auftraggeberin damit die Möglichkeit hat, durch den Abschluss des Vertrages, bevor die Rekurskommission über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde befinden konnte, das Verfahren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides zu beschränken. In der GATT-Botschaft 2 zu Art. 26, 27 und 28 BoeB (BBl 1994 1196 ff.) wird klar die Meinung vertreten, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf den Fall beschränkt wird, wo der Vertrag noch nicht geschlossen ist.