Aus diesem Grund kann an sich bei einem bereits abgeschlossenen gültigen Vertrag die aufschiebende Wirkung, welche zu einer Aufhebung des Zuschlages führen würde, nicht erteilt werden, da bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Rekurskommission gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen kann (Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 548). Folglich ist festzuhalten, dass der noch nicht abgeschlossene Vertrag an sich Grundvoraussetzung für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist.