32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. c. Mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung können nicht weitergehende Wirkungen erzielt werden, als mit dem Entscheid in der Sache selbst. Aus diesem Grund kann an sich bei einem bereits abgeschlossenen gültigen Vertrag die aufschiebende Wirkung, welche zu einer Aufhebung des Zuschlages führen würde, nicht erteilt werden, da bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Rekurskommission gemäss Art.