Nach der GATT-Botschaft 2 zu Art. 22 BoeB darf der Vertrag nach erfolgtem Zuschlag grundsätzlich abgeschlossen werden. Ist gegen den Zuschlag eine Beschwerde hängig und hat die Rekurskommission dieser die aufschiebende Wirkung erteilt, so muss mit dem Vertragsschluss, sofern noch nicht erfolgt, bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugewartet werden (BBl 1994 1193; vgl. Peter Gauch, Vergabeverfahren und Vergabegrundsätze nach dem neuen Vergaberecht des Bundes, Baurecht 4/96, S. 101). Ist der Vertrag bereits abgeschlossen, kann die Rekurskommission nach Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.