22 BoeB bestimmt, dass der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin nach dem Zuschlag abgeschlossen werden kann, es sei denn, die Rekurskommission habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach der GATT-Botschaft 2 zu Art. 22 BoeB darf der Vertrag nach erfolgtem Zuschlag grundsätzlich abgeschlossen werden.