5 überwiege, sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen; überwiege hingegen das private Interesse an der Verhinderung bzw. am Aufschub des Vertragsabschlusses, müsse die aufschiebende Wirkung erteilt werden. b. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde steht in Zusammenhang mit folgenden Vorgaben des BoeB: Art. 22 BoeB bestimmt, dass der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin nach dem Zuschlag abgeschlossen werden kann, es sei denn, die Rekurskommission habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.