55 Abs. 1 VwVG ist im Rahmen der aufschiebenden Wirkung abzuwägen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. In die Prüfung sind die Interessen der Beschwerdeführerinnen, öffentliche Interessen der Auftraggeberin sowie allfällige private Interessen Dritter einzubeziehen (BGE 117 V 191 E. 2b, 110 V 45 E. 5b, 106 Ib E. 2a, 105 V 268 E. 2; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 1397; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 280; Pierre Moor, Droit administratif, Band II, Bern 1991, S. 443). In der GATT-Botschaft 2 wird zu Art.