Mit Schreiben vom 13. September 1996 teilte das BFS den Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 5. September 1996 mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde. Ferner wurden ihnen die Art des Verfahrens, der Name des berücksichtigten Anbieters und die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Beschwerdeführerinnen und die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes be-kanntgegeben. Dieses Schreiben war jedoch entgegen Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und fällt daher als rechtsgenügliche Eröffnung einer Verfügung ebenfalls ausser Betracht (vgl. Art. 38 VwVG und allgemein: