, Zürich 1993, Rz. 685 ff.). Die telefonische Mitteilung der Auftraggeberin über die Nichterteilung des Zuschlages hat das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Auftraggeberin nicht in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt. Sie ist somit nicht als Verfügung zu qualifizieren (BGE 121 II 479 E. c; Gygi, a. a. O., S. 136; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 223). Mit Schreiben vom 13. September 1996 teilte das BFS den Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 5. September 1996 mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde.