4 geltenden Kriterien des Verwaltungsverfahrensrechts (Art. 5 Abs. 1, Art. 34 und 35 VwVG). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 477 E. 2a mit Hinweisen; Gygi, a. a. O., S. 128; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz.