24 BoeB und Art. 8 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], SR 172.056.11, AS 1996 518 ff.) oder durch Postzustellung (Art. 23 Abs. 1 BoeB) erfolgen. Ausschreibung und Zuschlag sind zudem immer zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 2 BoeB). Die Auftraggeberin hat den Beschwerdeführerinnen am 5. September 1996 telefonisch mitgeteilt, dass ihre Offerte nicht berücksichtigt werden konnte. Diese Mitteilung erfüllt die Vorgaben des BoeB nicht. Ebensowenig genügt sie den Anforderungen an eine Verfügung und deren Eröffnung nach den