Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 234 f.). c. Nach Art. 29 BoeB muss der Zuschlag als anfechtbare Verfügung ausgestaltet werden. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen notwendigen Rechtsanpassungen (GATT-Botschaft 2) zu Art. 23 BoeB sind die Verfügungen mit einer summarischen Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (BBI 1994 IV 1149). Die Eröffnung der Verfügungen kann durch eine Veröffentlichung im SHAB (Art. 23 BoeB in Verbindung mit Art. 24 BoeB und Art.