Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen der Ausschreibung der Auftraggeberin vom 24. Mai 1996 ein Angebot eingereicht, das nicht berücksichtigt worden ist. Diese Nichtberücksichtigung beeinträchtigt die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen. Sie sind durch den Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und sind somit im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 151 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz.