6 Abs. 1 Bst. b BoeB). Da auch keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BoeB gegeben ist, ist die Rekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der Vergabe des Dienstleistungsauftrages über die EVE 98 zuständig. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BoeB nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 26 Abs. 1 BoeB und Art. 71a Abs. 2 VwVG). b. Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen der Ausschreibung der Auftraggeberin vom 24. Mai 1996 ein Angebot eingereicht, das nicht berücksichtigt worden ist.