1.a. Das BFS ist als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BoeB diesem Gesetz unterstellt. Gegen Zuschlagsverfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an die Rekurskommission - welche endgültig entscheidet - zulässig (vgl. Art 27 Abs. 1, Art. 29 Bst. a und Art. 36 BoeB sowie Art. 100 Abs. 1 Bst. x des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110). Bei dem in Frage stehenden Auftrag handelte es sich um einen solchen über eine Dienstleistung mit einem Auftragswert von über Fr. 263 000.- (Art. 6 Abs. 1 Bst.