3 geltend, die vollständige Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerinnen würde sowohl wesentliche öffentliche Interessen des Bundes als auch wesentliche private Geheimhaltungsinteressen der ARGE L. verletzen. Auf die Begründung der Eingaben an die Rekurskommission wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: