In der Begründung der Beschwerdeschrift begehren sie ausserdem umfassende Auskunft und Akteneinsicht. F. In seiner Stellungnahme vom 20. November 1996 vertritt das BFS den Standpunkt, da bereits ein Vertrag zwischen ihm und der ARGE L. geschlossen worden sei, stelle sich die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 22 und Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1, AS 1996 508 ff.) nicht mehr. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Januar 1997 schliesst das BFS auf Abweisung des Antrags auf volle Akteneinsicht. Es macht