eventualiter sei der Fall zur Neuentscheidung an das BFS zurückzuweisen (Antrag 2); subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen und den Beschwerdeführerinnen Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen (Antrag 3). Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde (Antrag 4). In der Begründung der Beschwerdeschrift begehren sie ausserdem umfassende Auskunft und Akteneinsicht.