1 feststeht, dass keine Beschwerde erhoben wurde oder eine Beschwerde erhoben wurde, welche die aufschiebende Wirkung nicht beantragt, oder ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde. - Sind von der beantragten Akteneinsicht allfällige Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen, ist diesen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.