Öffentliches Beschaffungswesen. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Akteneinsicht. - Ist der Submissionsvertrag bereits abgeschlossen, kann die Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen nach Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. - Einer staatsvertragskonformen, gemäss den Prinzipien von Treu und Glauben sowie der Fairness vorgenommenen Auslegung von Art. 22 BoeB zufolge darf der Vertrag erst abgeschlossen werden, wenn