{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-61-24--_1997-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003422.pdf?ID=150003422", "Checksum": "a5dfb3244037e062cec9197a406cd56b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "f29dcf779ab27244c15bf6ca7433967b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r\n\n 8\nAnbieterin abzuschliessen, die den Zuschlag erhalten hat. Damit sich die\nunbefriedigenden Konsequenzen, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise\nhinzunehmen sind, nicht wiederholen, hält die Rekurskommission daher mit\nNachdruck fest, dass der Vertrag grundsätzlich erst dann geschlossen werden\ndarf, wenn sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt. Die\nRekurskommission erachtet daher den Abschluss des Vertrages als unzulässig\n- vor Eröffnung des Zuschlags;\n- vor Ablauf der Beschwerdefrist;\n- nachdem eine Beschwerde mit Gesuch um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung eingereicht worden ist; diesfalls setzt die Rekurskommission die\nAuftraggeberin umgehend davon in Kenntnis;\n- nachdem die Rekurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nerteilt hat.\nVorbehalten bleibt - wie bereits erwähnt - der Abschluss des Vertrages vor\nAblauf der Beschwerdefrist bei ausserordentlicher Dringlichkeit (vgl. Michel,\nDroit public de la construction, a. a. O., Rz. 2027). In einem solchen Fall (z. B.\nbei besonderer Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation) ist es an der\nAuftraggeberin, dies darzutun.\nSollte sich nach erfolgter Bekanntgabe und Veröffentlichung dieses\nZwischenentscheids ein Fall wie der vorliegende wiederholen, sähe sich die\nRekurskommission veranlasst, unter Berücksichtigung der konkret gegebenen\nUmstände die sich aufdrängenden Massnahmen zu treffen. Denkbar wäre\ndabei eine Anordnung an die Verwaltung, den Vollzug des unzulässigerweise\nvorzeitig abgeschlossenen Vertrages bis auf weiteres auszusetzen, was\nallenfalls eine zivilrechtliche Schadenersatzklage des Vertragspartners nach\nsich ziehen könnte. Vorläufig offen bleiben kann, ob die Rekurskommission\nin einem solchen Fall unter Umständen gar die Frage nach der Gültigkeit\neines derart abgeschlossenen Vertrages zu prüfen hätte (vgl. dazu Michel, La\nprotection juridique, a. a. O., S. 16; derselbe, Droit public de la construction,\na. a. O., Rz. 2029 ff.; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a. a. O., S. 178 f. FN 98).\n3.a. Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich für das Verfahren vor der\nRekurskommission nach dem VwVG (vgl. GATT-Botschaft 2 zu Art. 26\nBoeB, BBl 1994 1196). In den Art. 26 ff. VwVG haben die allgemeinen,\naus Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze\nzum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden (BGE 115 V 301 E. d mit\nHinweisen). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle Akten, die\ngeeignet sind, Grundlage des späteren Entscheides zu bilden; es findet aber\nseine Grenzen an wesentlichen öffentlichen Interessen des Bundes und\nberechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (vgl. Art. 27 VwVG; BGE\n121 I 227 E. 2a mit Hinweisen). Nicht jedes entgegenstehende öffentliche\noder private Interesse rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht.\nEs ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Richters, im Einzelfall\nabzuwägen, ob ein konkretes Geheimhaltungsinteresse das grundsätzlich\nwesentliche Interesse an der Akteneinsicht überwiegt (BGE 119 Ib E. b mit\nHinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 132 ff.; René Rhinow / Heinrich Koller /\nChristina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des\nBundes, Basel 1996, Rz. 1145; Saladin, a. a. O., S. 139 f.). Im Bereiche des\nöffentlichen Beschaffungswesens ist die Auftraggeberin verpflichtet, der\n\n"}